Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Wahl der Genossenschaftsorgane.

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Paragraph 78, Absatz 7,) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
  3. Absatz 3,Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.
  4. Absatz 4,Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
  5. Absatz 5,Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzuzeigen.

Schlagworte

Wasserrechtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141205

Alte Dokumentnummer

N8199747133L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P79/NOR12141205

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