Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 78a

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Genossenschaftsorgane

Paragraph 78 a,
  1. Absatz eins,Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 3, der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzungen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.
  3. Absatz 3,Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Paragraph 77, Absatz 5, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143784

Alte Dokumentnummer

N8199961512L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P78a/NOR12143784

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