Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.
  2. Absatz 2,Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.
  3. Absatz 3,Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
    1. Litera a
      für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,
    2. Litera b
      für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
    3. Litera c
      für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
    4. Litera d
      für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art der Einbringung, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
    5. Litera e
      in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
  4. Absatz 4,Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
  6. Absatz 6,Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (Paragraph 73, Absatz 2,) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7,Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten.
  8. Absatz 8,Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.

Schlagworte

Herstellungskosten, Erhaltungskosten, Geldleistung, Dienstleistung,
Entwässerung, Trinkwasser

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141204

Alte Dokumentnummer

N8199747132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P78/NOR12141204

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