Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
21.12.2003
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
SIEBENTER ABSCHNITT
Von den Wassergenossenschaften
Zweck der Wassergenossenschaften.
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(2)Absatz 2,Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
(3)Absatz 3,Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein. Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein. Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Absatz eins, genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Trinkwasser, Nutzwasser, Speicherungsmaßnahme,
Anreicherungsmaßnahme, Entwässerung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12143780
Alte Dokumentnummer
N8199961508L