Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.11.1959
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 71.Paragraph 71,
Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.
(1)Absatz eins,Bei Feuersgefahr oder beim Eintritt vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn deren Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder der vom Bürgermeister ermächtigte Feuerwehrkommandant befugt, wegen zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen. Ausgenommen sind geschlossene Wasserleitungen fremder Gemeinden und Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 27)Bei Feuersgefahr oder beim Eintritt vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn deren Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder der vom Bürgermeister ermächtigte Feuerwehrkommandant befugt, wegen zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen. Ausgenommen sind geschlossene Wasserleitungen fremder Gemeinden und Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,) (2)Absatz 2,Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird. (BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. VI; BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 27)Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird. Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch sechs,; Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12130619
Alte Dokumentnummer
N8195922281L