Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 71,

Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel.

  1. Absatz eins,Bei Feuersgefahr oder beim Eintritt vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn deren Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder der vom Bürgermeister ermächtigte Feuerwehrkommandant befugt, wegen zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen. Ausgenommen sind geschlossene Wasserleitungen fremder Gemeinden und Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)
  2. Absatz 2,Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird. Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch sechs,; Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130619

Alte Dokumentnummer

N8195922281L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P71/NOR12130619

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