Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

19.05.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 69,

Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.

  1. Absatz eins,Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (Paragraph 63, Litera d,) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten.
  2. Absatz 2,Wäre der nach einer Grundeinlösung oder Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.
  3. Absatz 3,In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen und die von ihnen unmittelbar abhängigen Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige Benutzbarkeit durch eine Enteignung nach den Paragraphen 63 und 64 verlorenginge. Die Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für die enteignete Wassernutzung angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt wird.
  4. Absatz 4,In allen diesen Fällen ist die Entschädigung bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach Paragraph 117, zu bestimmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch fünf,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130617

Alte Dokumentnummer

N8195922279L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P69/NOR12130617

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