Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 67, Schonung bestehender Nutzungen.

  1. Absatz eins,Können durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (Paragraphen 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.
  2. Absatz 2,Bei Enteignung von Wasserversorgungsanlagen einschließlich von Nutzungen am Grundwasser hat der Enteignungswerber Wasser von mindestens gleich guter Beschaffenheit unter wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130615

Alte Dokumentnummer

N8195922277L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P67/NOR12130615

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