(2)Absatz 2,Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im Paragraph 20, bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.