(3)Absatz 3,Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Abs. 1 lit. b vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Absatz eins, Litera b, vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.