(2)Absatz 2,Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach Paragraph 60, Absatz 2, zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).