für die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesonderefür die Zwecke des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von zumindest einem Jahr für die überblicksweise Überwachung Parameter festzulegen. Das sind insbesondere
für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasserkörper jene Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe, die eingeleitet werden, und
für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden.
Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (§§ 59, 59a) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.Die Vorgangsweise kann für Oberflächenwasserkörper dann entfallen, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Oberflächenwasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten (Paragraphen 59, 59 a,) keine Änderungen der Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen ist im Rahmen jedes dritten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.