Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 59c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59c

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

SIEBENTER ABSCHNITT

Erhebung des Zustandes von Gewässern - Wasserkreislauf und
Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

Paragraph 59 c,
  1. Absatz einsZur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über
    1. Ziffer eins
      den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang D in fünf Klassen eingeteilt werden können;
    2. Ziffer 2
      den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
  2. Absatz 2Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
    1. Ziffer eins
      sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
    2. Ziffer 2
      jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Absatz eins, abgedeckt werden können.
  3. Absatz 3Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Absatz 2,) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in Paragraphen 59 e, Absatz 2 und 3 sowie 59f Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung - WKEV):
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;
    2. Ziffer 2
      sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der Wasserstraßendirektion berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P59c/NOR40044137

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