Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen

Integration

Paragraph 55 a,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreiber, hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.
  4. Absatz 4,Andere als die in Absatz 3, genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.
  5. Absatz 5,Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.
  6. Absatz 6,Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Absatz 3, ist gebührenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141125

Alte Dokumentnummer

N8199747051L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55a/NOR12141125

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