Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Wenn Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ist durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (Paragraph 73,) oder eines Wasserverbandes (Paragraph 87,) für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (Paragraphen 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.
  2. Absatz 2,In solchen Landesgesetzen können, wenn es sich um umfassende Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen zum Schutz eines ganzen Talgebietes gegen Wasserverheerungen handelt, die dem Talgebiet angehörigen oder durch die beabsichtigten Baumaßnahmen geschützten Gemeinden Verkehrswege und Wasserwerke zur Beitragsleistung zu den Bau- und Erhaltungskosten herangezogen werden.

Schlagworte

Regulierungsmaßnahme, Baukosten

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141178

Alte Dokumentnummer

N8199747106L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P43/NOR12141178

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