(6)Absatz 6,Verstreicht die im Abs. 3 bezeichnete Frist, ohne daß ein Entwurf eingereicht oder die Erklärung abgegeben worden wäre, daß das Land den fremden Entwurf selbst ausbauen will, so ist demjenigen, dessen Ansuchen zum Verfahren Anlaß gegeben hat (Abs. 2), vom Lande für den hiedurch entstandenen Schaden nach billigem Ermessen Entschädigung zu leisten. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet darüber das nach der Lage der geplanten Wasserkraftwerke zuständige Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen.Verstreicht die im Absatz 3, bezeichnete Frist, ohne daß ein Entwurf eingereicht oder die Erklärung abgegeben worden wäre, daß das Land den fremden Entwurf selbst ausbauen will, so ist demjenigen, dessen Ansuchen zum Verfahren Anlaß gegeben hat (Absatz 2,), vom Lande für den hiedurch entstandenen Schaden nach billigem Ermessen Entschädigung zu leisten. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet darüber das nach der Lage der geplanten Wasserkraftwerke zuständige Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen.