Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ZWÖLFTER ABSCHNITT.

Schluß- und Übergangsbestimmungen, Aufhebung älterer Vorschriften.

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.
  2. Absatz 2,Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera d, ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann im Bedarfsfalle den am 31. Dezember 1958 gültigen Kostenverteilungsmaßstab in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern kundmachen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141238

Alte Dokumentnummer

N8199747166L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P139/NOR12141238

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