Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (Paragraph 76, AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.
  4. Absatz 4,Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften oder deren Mitglieder ausgeübt oder durch Vorlage von Überprüfungsbefunden (Paragraph 34,) erleichtert, so dürfen die im betreffenden Aufgabenbereiche tätigen Verbände, Genossenschaften und Wasserberechtigten zu Beiträgen nach Absatz 3, nur im Falle grober Vernachlässigung ihrer Pflichten herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141119

Alte Dokumentnummer

N8199747045L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P136/NOR12141119

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