Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Wasserbuch

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Wasserrecht.
  2. Absatz 2,Das Wasserbuch besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Evidenz der nach den Paragraphen 9, 10, 31 b und 32 verliehenen Wasserrechte;
    2. Ziffer 2
      der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Wasserrechten;
    3. Ziffer 3
      den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln;
    4. Ziffer 4
      der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe;
    5. Ziffer 5
      der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (Paragraph 8, Absatz 4,), Reinhalteverordnungen (Paragraph 33, Absatz 2,), Verordnungen nach Paragraphen 33 d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (Paragraphen 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (Paragraph 38, Absatz 3,), Wirtschaftsbeschränkungen (Paragraph 48, Absatz 2,), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (Paragraph 53,) und Rahmenverfügungen (Paragraph 54,) und Sanierungspläne (Paragraph 92,);
    6. Ziffer 6
      den Verzeichnissen nach den Paragraphen 31 a und 31 c Absatz 5,
  3. Absatz 3,In der Evidenz ist jedenfalls ersichtlich zu machen:
    1. Ziffer eins
      das betroffene Gewässer, bei Indirekteinleitungen (Paragraph 32 b,) auch die betroffene Kanalisation;
    2. Ziffer 2
      die örtliche Bezeichnung der Wasserentnahme, der Wasserbenutzung oder der Einwirkung (Lagerung);
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Berechtigten;
    4. Ziffer 4
      die Liegenschaft oder Betriebsanlage, mit der das Recht verbunden ist (Paragraph 22,);
    5. Ziffer 5
      bei Wasserentnahmen die Höchstwasserentnahme, bei Wasserkraftnutzungen die wasserrechtlich bewilligte nutzbare Wassermenge und die Staumaße, bei Abwassereinleitungen Art und Gesamtmenge der Abwässer, bei Deponien Art und Menge der Ablagerungen oder sonst geeignete allgemeine Angaben über das erteilte Recht;
    6. Ziffer 6
      die Dauer der Bewilligung;
    7. Ziffer 7
      die Übersicht über die Urkundensammlung.
    Weitere Angaben, insbesondere über Beschränkungen des Wasserrechtes im öffentlichen Interesse, sind nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen zulässig.
  4. Absatz 4,In der Urkundensammlung sind jene Urkunden aufzubewahren, die die in der Evidenz geführten Wasserrechte bestimmen, wie insbesondere Bewilligungsbescheide, Überprüfungsbescheide, Bescheide nach Paragraphen 21 a und 29 sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen.
  5. Absatz 5,Soweit dies zur übersichtlichen Darstellung der maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten erscheint, hat der Landeshauptmann mit Verordnung die Ersichtlichmachung weiterer Wasserrechte sowie über Antrag ständiger der Bewilligungspflicht nicht unterliegender Wasserbenutzungen anzuordnen. Diese Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz (Absatz 3,) zu erfolgen. Sie kann auch für einzelne Bezirke, Einzugsgebiete, Gewässer oder Gewässerstrecken angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141137

Alte Dokumentnummer

N8199747064L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P124/NOR12141137

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