(2)Absatz 2,Wird eine Liegenschaft enteignet, so ist ein Übereinkommen über die Höhe der Entschädigung nur zulässig, wenn nicht einem Dritten auf Grund eines dinglichen Rechtes ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung zusteht oder wenn die Personen, denen ein solcher Anspruch zusteht, dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde zustimmen oder wenn bei teilweiser Enteignung eines Grundbuchkörpers die Hypotheken trotz der Abtrennung die dem § 1374 ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden.Wird eine Liegenschaft enteignet, so ist ein Übereinkommen über die Höhe der Entschädigung nur zulässig, wenn nicht einem Dritten auf Grund eines dinglichen Rechtes ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung zusteht oder wenn die Personen, denen ein solcher Anspruch zusteht, dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde zustimmen oder wenn bei teilweiser Enteignung eines Grundbuchkörpers die Hypotheken trotz der Abtrennung die dem Paragraph 1374, ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden.