Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserrechtsgesetz 1959 § 118

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ermittlung und Entrichtung der Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten.

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder – wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist – für ihre Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. Vom Fälligkeitstag an sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Auch kann der Enteignete, wenn die Entschädigung nicht rechtzeitig geleistet oder sichergestellt wird, bei der Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Enteignung und eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf das Enteignungserkenntnis unterlassene Benutzung des Gegenstandes der Enteignung verlangen.
  2. Absatz 2,Wird eine Liegenschaft enteignet, so ist ein Übereinkommen über die Höhe der Entschädigung nur zulässig, wenn nicht einem Dritten auf Grund eines dinglichen Rechtes ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung zusteht oder wenn die Personen, denen ein solcher Anspruch zusteht, dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde zustimmen oder wenn bei teilweiser Enteignung eines Grundbuchkörpers die Hypotheken trotz der Abtrennung die dem Paragraph 1374, ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden.
  3. Absatz 3,Eine Enteignung darf außer dem Fall einer anderweitigen gütlichen Vereinbarung erst vollzogen werden, wenn gegen den Enteignungsbescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann und eine Entschädigung geleistet oder sichergestellt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt genügt es, wenn sie in der von der Wasserrechtsbehörde festgesetzten Höhe bei Gericht erlegt wurde.
  4. Absatz 4,Bestehen an der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft dingliche Rechte Dritter, so ist der Entschädigungsbetrag bei jenem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden. Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages bei Gericht ist abzusehen, wenn die auf der Liegenschaft einverleibten Hypotheken ungeachtet einer teilweisen Enteignung die dem Paragraph 1374, ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden, oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.
  5. Absatz 5,Den dinglichen Rechten sind die Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, (Einforstungsrechte) gleichzuhalten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 103/1951

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P118/NOR40151479

Navigation im Suchergebnis