(1)Absatz eins,Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (Paragraph 103,) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.