Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 96

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037690

Alte Dokumentnummer

N2199439271J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P96/NOR12037690

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