Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 81

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Zweites Kapitel.

Feuerversicherung.

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Abschließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrages, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des Paragraph 862 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit der Absendung des Antrages.
  3. Absatz 3,Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der Frist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026501

Alte Dokumentnummer

N2195937453J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P81/NOR12026501

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