Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 77,

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

Schlagworte

Insolvenz

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026497

Alte Dokumentnummer

N2195937449J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P77/NOR12026497

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