Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
06.04.1959
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Veräußerungsanzeige
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026491
Alte Dokumentnummer
N2195937443J