Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2018
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 44.Paragraph 44,
Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Dies gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme für den Versicherer er gemäß § 43 bevollmächtigt ist. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Dies gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme für den Versicherer er gemäß Paragraph 43, bevollmächtigt ist.
Schlagworte
Vermittlungsagent, Vermittlungsvertreter
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037681
Alte Dokumentnummer
N2199439262J