Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41b
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.05.2018
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 41b.Paragraph 41 b,
Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam. Der Versicherer darf – vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 6, ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.
Im RIS seit
11.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40144620