Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so kann der Versicherer gleichwohl die Leistung an den Inhaber verweigern, wenn dessen Berechtigung nicht nachgewiesen ist. Der gutgläubige Versicherer wird durch die Leistung an den Inhaber oder Überbringer befreit. Der Versicherer ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Ist im Vertrag bestimmt, daß der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, daß die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein auf den Inhaber oder an Order lautet.

Schlagworte

Inhaberschein, Orderschein, Polizze

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026417

Alte Dokumentnummer

N2195937369J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P4/NOR12026417

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