Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39a
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 39a.Paragraph 39 a,
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im Paragraph 38, oder Paragraph 39, vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Schlagworte
Teilverzug
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037675
Alte Dokumentnummer
N2199439256J