Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34a
Inkrafttretensdatum
06.04.1959
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 34a.Paragraph 34 a,
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 16 bis 30 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die Schriftform ausbedungen werden. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 16 bis 30 und des Paragraph 34, Absatz 2, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die Schriftform ausbedungen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026450
Alte Dokumentnummer
N2195937402J