Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
06.04.1959
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(2)Absatz 2,Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(3)Absatz 3,Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheines auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Braucht der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt.
(4)Absatz 4,Die Kosten der Ersatzurkunde und der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Schlagworte
Polizze, Faksimile
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026416
Alte Dokumentnummer
N2195937368J