Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 1b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1b

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph eins b,
  1. Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform (Schriftlichkeit) verlangt, sind Paragraph 886, ABGB und Paragraph 4, SigG anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz die geschriebene Form verlangt, ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht.
  2. Absatz 2,Wenn sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht in Schriftform abgegebenen Erklärung berufen will, so hat er dies dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseitigen.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40138474

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P1b/NOR40138474

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