Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 178h

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178h

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 178 h,
  1. Absatz eins,Der Versicherer ist verpflichtet, den im Paragraph 178 g, Absatz eins, genannten Stellen auf Verlangen unverzüglich Einsicht in sämtliche Kalkulationsgrundlagen zu gewähren, die eine erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes begründen können. Die genannten Stellen sind berechtigt, auf ihre Kosten erforderlichenfalls Ablichtungen herzustellen.
  2. Absatz 2,Verlangt eine im Paragraph 178 g, Absatz eins, genannte Stelle binnen der dort vorgesehenen dreimonatigen Klagefrist die Einsichtnahme gemäß Absatz eins,, so ist diese Frist bis zur Gewährung der Einsicht gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037718

Alte Dokumentnummer

N2199439299J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P178h/NOR12037718

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