Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 178c
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 178c.Paragraph 178 c,
(1)Absatz eins,Sagt der Versicherer allgemein zu, bestimmte medizinische Leistungen zur Gänze zu vergüten (Kostendeckungszusage), so endet die Wirksamkeit dieser Zusage nicht vor ihrem schriftlichen Widerruf. Die Zusage hat die Angabe zu umfassen, zu welchem Termin sie frühestens widerrufen werden kann; unterläßt der Versicherer diese Angabe, so kann er die Kostendeckungszusage vor Ablauf zweier Jahre nicht widerrufen.
(2)Absatz 2,Der Widerruf der Kostendeckungszusage wird nach Ablauf von drei Monaten wirksam. Ein Widerruf ist für solche stationären Heilbehandlungen ohne Wirkung, die vor dem Wirksamwerden der entsprechenden Mitteilung des Versicherers begonnen haben.
Schlagworte
Spitalslisten, Krankenhauslisten
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037713
Alte Dokumentnummer
N2199439294J