Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 178b
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.11.2007
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 178b.Paragraph 178 b,
(1)Absatz eins,Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich medizinischer Betreuung und Behandlung bei Schwangerschaft und Entbindung im vereinbarten Umfang zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(3)Absatz 3,Bei der Krankengeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankengeld zu ersetzen.
(4)Absatz 4,In der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit die Aufwendungen, die für die Pflege der versicherten Person entstehen, im vereinbarten Umfang zu ersetzen (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung).
Anmerkung
Definition des § 178b nicht zwingend (vgl. § 178n)
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037712
Alte Dokumentnummer
N2199439293J