Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsvertragsgesetz § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Absatz eins, bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Fall des Paragraph 170, Absatz eins, ist jedoch der Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet.
  3. Absatz 2 a,Bei der Berechnung des Rückkaufswertes eines Vertrages, der von einem Versicherungsvermittler (Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.
  4. Absatz 2 b,Bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung für einen Vertrag, der von einem Versicherungsvermittler (Paragraph 137, Abs. GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.
  5. Absatz 3,Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.
  6. Absatz 4,Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.

Schlagworte

Prämienrücklage

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40078881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P176/NOR40078881

Navigation im Suchergebnis