Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

24.04.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
  2. Absatz 2,Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.
  3. Absatz 3,Ist der Staat als Erbe berufen oder fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim (Paragraph 760, ABGB.), so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Absatz 2, Satz 1 nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026605

Alte Dokumentnummer

N2195937557J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P167/NOR12026605

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