(3)Absatz 3,Ist der Staat als Erbe berufen oder fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim (§ 760 ABGB.), so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Abs. 2 Satz 1 nicht zu.Ist der Staat als Erbe berufen oder fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim (Paragraph 760, ABGB.), so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Absatz 2, Satz 1 nicht zu.