Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 164
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz eins,Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der Schriftform.
(2)Absatz 2,Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung drei Jahre verstrichen sind. Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.
Schlagworte
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037704
Alte Dokumentnummer
N2199439285J