Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der Schriftform.
  2. Absatz 2,Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung drei Jahre verstrichen sind. Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.

Schlagworte

Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037704

Alte Dokumentnummer

N2199439285J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P164/NOR12037704

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