Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 158l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158l

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 158 l,
  1. Absatz eins,Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalls, für den Deckung begehrt wird, besonders über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, hat der Versicherungsvertrag vorzusehen, daß der Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachterverfahren (Paragraph 64,) in Anspruch nehmen kann, in dem der Sachverständige oder die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, daß diese Sachverständigen oder ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.
  2. Absatz 2,Der Versicherer beziehungsweise das andere Unternehmen (Paragraph 158 j, zweiter Satz) hat den Versicherungsnehmer bei Beschränkung oder Ablehnung der Leistungspflicht schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Verfahren nach Absatz eins, in Anspruch zu nehmen. Sieht der Versicherungsvertrag kein solches Verfahren vor oder wird der Hinweis unterlassen, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
  3. Absatz 3,Nimmt der Versicherungsnehmer das Verfahren nach Absatz eins, binnen der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Frist in Anspruch, so wird die Frist des Paragraph 12, Absatz 3 bis zum Abschluß dieses Verfahrens, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Monaten, gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026593

Alte Dokumentnummer

N2195937545J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P158l/NOR12026593

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