(1)Absatz eins,Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des Paragraph 153,, des Paragraph 154 und des Paragraph 156, Absatz 2, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.