(2)Absatz 2,Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2026,)