(1)Absatz eins,Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 3, nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
Gesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),Gesundheitsdienstleister (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 4,),
Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.