(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2008)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2008,)
Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 18. August 1959 für Österreich in Kraft.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Abkommen angenommen:
Finnland, Frankreich, Niederlande und Schweden.
Australien
Die Regierung Australiens hat erklärt, daß dieses Abkommen auf das Gebiet von Papua und auf das Treuhandgebiet Neuguinea ausgedehnt wird.
Niederlande
Was die Niederlande betrifft, so wurde in der am 20. April 1959 hinterlegten niederländischen Ratifikationsurkunde festgestellt, daß das Abkommen samt Unterzeichnungsprotokoll für das Königreich in Europa, für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea gilt.
Polen:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 102/2008)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz 2 und 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2008,)
Rumänien
Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält den Vorbehalt, daß sich der genannte Staat an die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.
Slowakei
Ferner hat die Slowakei anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 293/1962) bestätigt.Ferner hat die Slowakei anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1962,) bestätigt.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat beim Beitritt zu diesem Abkommen gemäß seinem Artikel 11 Absatz 2 erklärt, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet.
Tschechische Republik
Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 293/1962) bestätigt.Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1962,) bestätigt.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Abkommen auf Jersey, Guernsey, Alderney und die Insel Man ausgedehnt wird.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert, daß das Abkommen auf die Falkland-Inseln und Gibraltar ausgedehnt wird.
Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des Abkommens erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der Jungfern-Inseln und der Seychellen am 18. Juli 1963, St. Lucia und Montserrat am 26. Juli 1963, St. Vincent, Brunei, Sansibar und Britisch- Guayana am 8. November 1963, Mauritius am 6. Mai 1964.