Bundesrecht konsolidiert

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen Art. 1

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Das 50-Groschen-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 3 g und einen Durchmesser von 19'5 mm. Die eine Seite zeigt die Wertziffer „50“ mit einer kleinen Enzianblüte, darunter befindet sich die Jahreszahl der Ausprägung und das Wort „Groschen“. Die andere Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens, umgeben von der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist gerippt.

Die Münzen zu 50 Groschen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10003911

Dokumentnummer

NOR12043552

Alte Dokumentnummer

N3195941913J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/150/A1/NOR12043552

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