Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
In der Erwägung, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels 59 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte (nachstehend als „Kommission“ bezeichnet) bei der Ausübung ihrer Aufgaben die in Artikel 40 der Satzung des Europarates und in den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen,
In der Erwägung, daß es erforderlich ist, diese Privilegien und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates zu bestimmen und zu präzisieren,
Sind wie folgt übereingekommen: