Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) Art. 4

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 13/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

13.11.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 4

Die Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern der Kommission nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten zu sichern. Die Kommission ist allein befugt, die Immunität ihrer Mitglieder aufzuheben; sie hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines ihrer Mitglieder in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000334

Dokumentnummer

NOR12005919

Alte Dokumentnummer

N1195913025P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/13/A4/NOR12005919

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