Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 9

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.
  2. Absatz 2,Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung durch Warntafeln ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verläßlicher Personen befahren.
  4. Absatz 4,Betrunkenen Personen darf das Betreten der Bergbauanlagen oder der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden.
  5. Absatz 5,Das Mitnehmen und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P9/NOR40008607

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