Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 88

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Laufbrücken und Verladerampen.

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Laufbrücken zur Förderung und Verladerampen sind auf die ganze Breite mit festem, dichtem Bodenbelag und an Stellen, unter denen Menschen verkehren, mit mindestens 10 cm hohen Randleisten zu versehen. Bei Sturzöffnungen sind Stützleisten anzubringen, die den Arbeitern beim Ausstürzen der Förderwagen verläßlichen Halt bieten.
  2. Absatz 2,Verladerampen mit eisernem Plattenboden sind am Rande mit fest verlagerten, mindestens 5 cm über den Plattenboden hervorragenden Balken oder Eisenschienen gegen Absturz der Fördergefäße zu sichern.
  3. Absatz 3,Laufbrücken von mehr als 2 m über Flur sind mit standfesten Geländern zu versehen. Kreuzungen mit Förderbahnen, Verkehrswegen u. dgl. sind derart zu verwahren, daß Fördergut oder andere Gegenstände nicht herabfallen können.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P88/NOR40008686

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