Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21,
BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010).
Text
§ 8.Paragraph 8,
Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muß so stark und weitreichend sein, daß die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und auftretende Gefahren rechtzeitig erkannt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40008606