Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 72

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Anschlagpunkte.

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Alle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, daß Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Verschlüsse derart beschaffen sein, daß niemand unbeabsichtigt ohne deren Beseitigung oder Öffnung in den abgesperrten Raum gelangen kann.
  2. Absatz 2,Außer diesen Verschlüssen sind an den Anschlagpunkten seigerer oder mehr als 30 Grad geneigter Schächte vor den Schachtöffnungen in entsprechender Höhe eiserne Querstangen und an der Sohle Randleisten als Stütze und Halt für den Anschläger anzubringen. Wenn ein selbsttätiger Schachtverschluß vorhanden ist, darf die Querstange fehlen.
  3. Absatz 3,Für Schächte mit besonderen Beschickungseinrichtungen kann die Berghauptmannschaft die erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren.

Schlagworte

Bremsberg

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P72/NOR40026265

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