Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 354

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 354

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ausnahmen.

Paragraph 354, (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft ermächtigt ist.

  1. Absatz 2,Ausnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
  2. Absatz 3,In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P354/NOR40008954

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